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   BSG, 19.04.1983 - 5b RJ 16/82   

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https://dejure.org/1983,15051
BSG, 19.04.1983 - 5b RJ 16/82 (https://dejure.org/1983,15051)
BSG, Entscheidung vom 19.04.1983 - 5b RJ 16/82 (https://dejure.org/1983,15051)
BSG, Entscheidung vom 19. April 1983 - 5b RJ 16/82 (https://dejure.org/1983,15051)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wehrdienstzeit - Doppelte Anrechnung - Beamtenversorgung - Rentenversicherung - Anrechnung einer Ersatzzeit

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 17.03.1983 - 11 RA 19/82

    Versicherungszeit - Ersatzzeit - Rentenberechnung - Ermittlung der Ausfallzeit

    Auszug aus BSG, 19.04.1983 - 5b RJ 16/82
    Dies kann jedoch, wie inzwischen auch der 11. Senat des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 17. März 1983 - 11 RA 19/82 - entschieden hat, weder der rentenversicherungsrechtlichen Systematik noch der Zweckbestimmung des % 1260c RVO entnommen werden.

    Ohne ausdrückliche Einschränkung muß es daher auch im Rahmen des Art. 2 5 1H ArVNG bei der Zugehörigkeit der Ersatzzeiten zu den Versicherungszeiten verbleiben, zumal es sich bei der in Art. 2 5 1" ArVNG getroffenen Regelung in der seit dem 1. Januar 1966 geltenden Fassung - wie bereits im BSG-Urteil vom 17. März 1983 aaO näher dargelegt - nicht mehr um eine reine Eerechnungsvorschrift handelt.

  • BSG, 08.08.1990 - 1 RA 31/88

    Berücksichtigung beitragsloser Zeiten nach § 37c Abs. 1 AVG

    Damit führt § 37c Abs. 1 AVG zu einer Änderung weder des Begriffs noch der Wirkung der Ersatzoder Ausfallzeiten (BSG SozR 5750 Art. 2 § 14 Nr. 9 S 6) ungeachtet dessen, ob sie mit versorgungsrelevanten Zeiten zusammentreffen oder nicht.

    Hätte der Gesetzgeber in den Fällen des § 37c Abs. 1 AVG die dort genannten Zeiten nicht nur bei der Rentenberechnung ganz oder (hier) teilweise ausschließen, sondern ihnen darüber hinaus auch ihre übrigen versicherungsrechtlichen Wirkungen ganz oder teilweise nehmen wollen, hätte es einer ausdrücklichen Einschränkung dieser verschiedenen Wirkungen bedurft; das ist jedoch nicht geschehen (BSG SozR 5750 Art. 2 § 14 Nr. 9 S 6).

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